Rechtsprechung
BPatG, 16.12.2019 - 20 W (pat) 16/17 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,51287) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.03.2014 - X ZR 139/10
Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Mangel der …
Auszug aus BPatG, 16.12.2019 - 20 W (pat) 16/17
Der Fachmann würde diese Lösung daher nicht in Erwägung ziehen, sondern andere Wege beschreiten (vgl. Schulte, 10 Auflage, § 4, Rn 58; vgl. BGH…, Urteil vom 26.09.2017 - X ZR 109/15, juris Rn. 113 - Spinfrequenz: "Die Annahme, dass der Fachmann Anlass zur Heranziehung einer bestimmten technischen Lösung hatte, auch wenn ein konkretes Vorbild hierfür nicht aufgezeigt werden kann, setzt Feststellungen dazu voraus, dass diese Lösung als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehörte, dass sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und dass keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen." (Unterstreichung hinzugefügt; Fortführung von BGH, Urteil vom 11.03.2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem)). - BGH, 26.09.2017 - X ZR 109/15
Spinfrequenz - Patentnichtigkeitssache betreffend ein europäisches Patent: Durch …
Auszug aus BPatG, 16.12.2019 - 20 W (pat) 16/17
Der Fachmann würde diese Lösung daher nicht in Erwägung ziehen, sondern andere Wege beschreiten (vgl. Schulte, 10 Auflage, § 4, Rn 58; vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2017 - X ZR 109/15, juris Rn. 113 - Spinfrequenz: "Die Annahme, dass der Fachmann Anlass zur Heranziehung einer bestimmten technischen Lösung hatte, auch wenn ein konkretes Vorbild hierfür nicht aufgezeigt werden kann, setzt Feststellungen dazu voraus, dass diese Lösung als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehörte, dass sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und dass keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen." (Unterstreichung hinzugefügt; Fortführung von BGH, Urteil vom 11.03.2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem)).